Rechte und Pflichten von Kunden und Händlern

Hier mal ein paar grundsätzliche Dinge, die beim Handel zwischen zwei Personen oder einem Menschen in Form eines Kunden und einem Unternehmen immer zu beachten sind. Das Internet ist zwar groß und man wird auch vieles finden, wenn man die Suchmaschinen bemüht – aber es ist auch für mich wichtig, in Bezug auf den Einzelhandel einiges normal an Fakten darzustellen.

Besitz und Eigentum

der Besitz bedeutet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Im Beispiel Einzelhandel also etwa eine wahre, die ein Kunde eingekauft hat. Sobald diese bezahlt wurde, ist der Kunde Besitzer dieser Ware und ab sofort hierfür verantwortlich. Nachdem der Kunde an der Kasse war, erhält er einen sogenannten Kaufbeleg und ist nach Bezahlung der Ware auch Eigentümer – daher nennt man dies auch rechtliche Herrschaft über eine Sache. Im privaten Handel, also einem stattfindenden Verkauf zwischen zwei Privatleuten, gibt es auch den Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Wenn also eine Sache verkauft wird, wobei der Verkäufer immer noch Eigentümer bleibt, wird dies in der Regel schriftlich festgehalten und beide Vertragspartner sind sich dieser Sache bewusst. Meist sind es noch zu regelnde Dinge, die letztlich in der Folge bei Eintreten aller besprochenen Details in eine normale Umwandlung wie bei einem normalen Verkauf übergehen.

  • Privatkauf: Handel zwischen zwei Personen, wovon keine der beiden Personen als Einzelhändler tätig ist. Der Handel erfolgt auf einer privaten Basis und wird zum Beispiel über eine Plattform im Internet getätigt.
  • Einseitiger Handelskauf: wenn ein Privatmann in ein einzelnen Geschäft geht und dort einen Artikel kauft, kann man von einem einseitigen Handelskauf sprechen. Das gleiche gilt für Kunden, die bei einem Unternehmen online etwas bestellen und hier ebenfalls die Geschäftsbeziehung privat zu geschäftlich ist.
  • Zweiseitiger Handelskauf: wenn ein Großhandelsbetrieb einem Einzelhandelsgeschäft Ware verkauft, also im Grunde alles, was der Warenbeschaffung dient und später vertrieben wird. Natürlich kann auch ein Einzelhandelsgeschäft bei einem anderen Einzelhandelsgeschäft kaufen und es ist auch ein zweiseitiger Handelskauf. Immer wenn also gleichberechtigte Einzelhändler unter sich geschäftlich tätig sind, kann man von einem zweiseitigen Handelskauf sprechen.

Liefertermin

mit dem Liefertermin ist der Kaufvertrag abrunden, wird also der Liefertermin nicht eingehalten ist der Kaufvertrag hinfällig. Das betrifft in erster Linie den Versandhandel und hier muss insbesondere beim Handel im Internet genau auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschaut werden und was jeder Händler online für Klauseln eingebaut hat, die dieses entweder aushebeln oder anders auslegen kann. Damit ist im Grunde nur gemeint, dass der Kunde beim Kauf die Ware auch wirklich erhält, wenn der Händler sein Geld ebenfalls erhalten hat. Hier wäre noch einmal zu beachten, dass es auch Ratenzahlung gibt und hier die besonderen Bedingungen für einen Raten-Kauf gelten.

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Mängel

es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Mangel anzumelden – der Normalfall dürfte sein, dass der Kunde in den Laden geht und eine Ware reklamiert weil zum Beispiel eine Sprungfeder fehlt oder an dem gekauften Pullover eine Masche aufgegangen ist und ein Loch sichtbar wird. Das weitere Vorgehen hängt also auch davon ab welcher Mangel gemeldet wurde: Quantitätsmangel, Art Mangel, Beschaffenheitsmangel oder Qualitätsmangel. Nach der Reklamation entscheiden beide Vertragspartner, sie genau vorzugehen ist. Der Normalfall ist, dass der Kunde sofort eine neue Ware haben möchte oder das Geld zurück. Der Irrtum liegt oft darin, dass der Händler meistens auch Bedingungen hat, an die er sich zu halten hat. So ist es keine Seltenheit, dass der Händler die Möglichkeit hat, zweimal eine Ware nachbessern zu lassen und erst ab der dritten möglichen Nachbesserung hat der Kunde die Möglichkeit, das Geld zurück zu verlangen. Auch steht der verkaufenden Partei frei, den Warenwert zu mindern und dies dem Kunden so anzubieten. Ein Recht auf Auszahlung sollte man sich auf jeden Fall vor dem Kauf schriftlich bestätigen lassen oder mündlich mit einem unabhängigen Zeugen vereinbaren. Dies ist eine sogenannte Wandlung, die nur bei einem Mangel oder einem Garantiefall eintritt.

  • Offener Mangel: ein offener Mangel ist ein Mangel, der sofort zu erkennen ist beim Auspacken oder bei der Übergabe des Artikels. Zum Beispiel kann eine Jacke am Reißverschluss defekt sein und dies stellt man erst zu Hause fest bei einer richtigen Anprobe, während man beim Händler unter Umständen nur für die Größe kurz getestet hat. Dies stellt man sofort beim Erstgebrauch fest und ist daher ein offener Mangel, denn er ist auch sichtbar für den Kunden und im Falle einer Reklamation auch für den Händler.
  • Versteckter Mangel: ein versteckter Mangel ist ein Mangel, der bei einer Stichprobe nicht erkennbar ist – erst bei späterem Gebrauch erkennbar wird. Im Gegensatz zum offenen Mangel wäre hier am Beispiel der Jacke ein Problem beim Waschen ein so genannter versteckter Mangel, denn er ist weder sofort beim Einkauf festzustellen, noch bei normalem Gebrauch und tragender Jacke. Der Fehler wird erst festgestellt, wenn die Jacke in der Reinigung ist oder in der Waschmaschine gewaschen wird. Kommt es danach also zu Verfärbungen, so kann der Käufer dies als versteckten Mangel reklamieren.
  • Arglistig verschwiegener Mangel: wenn der Kunde die Ware unter falschen Voraussetzungen kauft, d.h. wenn ihm eine Eigenschaft zugesichert wurde, der Artikel aber diese Eigenschaft nicht aufweist. So wäre zum Beispiel ein Wissen des Verkäufers über die Tatsache, dass die Jacke beim Waschen Verfärbungen aufweisen könnte, ein arglistiges Verschweigen wenn er danach gefragt werden würde und seine Antwort absichtlich ausweichend oder der Unwahrheit entsprechend ausfallen würde.
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Umtausch

Der oberflächliche Begriff Umtausch deckt diesen Fall oben nicht ab, denn dieser greift nur, wenn die Ware unversehrt ist und ohne einen Mangel einfach zurückgegeben werden möchte aus welchen Gründen auch immer. Da die Ware bereits in das Eigentum des Kunden übergegangen ist (siehe oben), ist der Händler nicht verpflichtet die Ware anzunehmen und dem Kunden das Geld auszuzahlen oder in irgendeiner anderen Form dem Kunden entgegenzukommen. Das mag hart klingen, soll aber in erster Linie nur die Sinne schärfen, dass ein Einzelhändler keine verkaufte und ins Eigentum anderer übergegangener Ware zurücknehmen muss. Auf Kulanzbasis ist es natürlich dennoch beiden Parteien anzuraten, sich anzunähern und eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten – zum Beispiel könnte nur ein Teilbetrag zurückgezahlt werden oder man bucht das Geld auf einen Gutschein, sodass der Kunde später weiter im Laden bleibt und der Umsatz nicht komplett verloren geht.

Pflichten bei Lieferung

der Kunde muss die Ware annehmen und sollte dies noch nicht im Vorfeld oder auf anderen Wegen passiert sein, auch sofort bezahlen. Bei einigen Handelsplattformen hat man aber inzwischen auch die Möglichkeit, erste sich die Ware liefern zu lassen und dann per Rechnung zu bezahlen. In diesem Fall greift auf wieder die obige Regel, siehe Besitz und Eigentum. Weiterhin sollte der Kunde die eingegangene Ware mit der Bestellung vergleichen und gegebenenfalls bei Differenzen zwischen Bestellung und Lieferung unverzüglich handeln. Gleiches gilt für Mängel, die bei Lieferung und auspacken der Ware festgestellt werden. Hier muss der Mangel sofort gerügt werden und der Händler kontaktiert, Informationen hierzu und weitere Hinweise stehen in der Regel auf den Seiten der Händler und müssen vorher auch bestätigt werden. Hier gibt es auch Unterschiede, so müssen die sogenannten offenen Mängel unverzüglich -das bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern- beim Lieferanten gemeldet werden und bei den versteckten Mängeln bestehen Fristen, an die man sich zu halten hat. Einige versteckte Mängel können natürlich erst bei umfangreichem Gebrauch oder nach einer gewissen Zeit festgestellt werden und es wäre unfair, wenn dies zum Nachteil des Bestellers wäre.

Siehe auch
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Reklamation

bei einer Reklamation von einer gekauften Ware besteht die Möglichkeit der Neulieferung, also im Normalfall wird die defekte Ware entgegengenommen und eins zu eins gegen die gleiche Ware getauscht. Die zweite Variante wäre eine sogenannte Wandlung, also der Händler nimmt die Ware zurück und der Kunde bekommt das Geld zurück auf dem Wege, wie bezahlt wurde. Als drittes gibt es die Minderung, hier hat der Händler die Option, dem Kunden die Herabsetzung des Kaufpreises mit dann folgender Auszahlung der Differenz anzubieten. In größeren Streitfällen und wenn es um zusätzliche Kosten, die dem Kunden durch den Mangel entstanden sind, kann es auch zu Schadensersatzforderungen kommen für zum Beispiel entgangene Einnahmen oder Fahrgelder oder was auch immer – das wurde in diesem Zusammenhang zu sehr in die Tiefe gehen und sollte dann von Fall zu Fall entsprechenden Experten hierfür besprochen werden.

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